AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Gastronomia GmbH & Co. KG - B2B Shop

  1. Ausschließliche Geltung dieser Bedingungen

1.1 Allen Aufträgen und Liefergeschäften der Gastronomia GmbH & Co. KG, Meißner Straße 30, 01445 Radebeul (nachfolgend: „Gastronomia“), liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) sowie die Regelungen des jeweiligen Einzelvertrages zugrunde.

1.2 Ein Vertragsschluss aufgrund dieser Bedingungen begründet deren Geltung für alle weiteren (Liefer-) Geschäfte mit dem Kunden im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, auch wenn Gastronomia sich in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft. Das gilt auch dann, wenn diese Bedingungen dem Kunden erst nach dem ersten Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien zur Kenntnis gelangt sein sollten.

1.3 Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen (§ 126 BGB) Zustimmung von Gastronomia und sind für jeden Einzelvertrag gesondert schriftlich (§ 126 BGB) von Gastronomia zu bestätigen. Solche Bedingungen des Kunden verpflichten Gastronomia nicht, selbst wenn Gastronomia ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden liefert.

1.4 Gastronomia ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Änderungen dieser AGB wird Gastronomia dem Kunden spätestens zwei (2) Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich mitteilen. Die Zustimmung des Kunden zu den mitgeteilten Änderungen gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen Gastronomia schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist Gastronomia den Kunden in ihrer Mitteilung über die Änderung dieser AGB besonders hin.

1.5 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, § 310 Abs. 1 BGB. 

  1. Einwilligung in die Datenverarbeitung

Mit Abgabe seines rechtsgeschäftlichen Antrags gemäß Ziffer 3.2 gibt der Kunde seine Einwilligung dazu, dass sein Name und sein Firmenlogo im Internetauftritt und Broschüren der Gastronomia zum Zweck der Akquise neuer Kunden angegeben werden. Diese freiwillige Einwilligung ist zeitlich auf die Dauer der Geschäftsbeziehung begrenzt und kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden. Die Datenverarbeitung bleibt bis zur Erklärung des Widerrufs rechtmäßig. Die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz werden eingehalten. 

  1. Angebote; Vertragsschluss; Vertragsschluss über den Gastronomia -Onlineshop; Geltungsreihenfolge

3.1 Etwaige Angebote von Gastronomia sind unverbindlich, soweit sie nicht von Gastronomia schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Zeichnungen, Abbildungen und Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) vereinbart wird.

3.2 Soweit der Kunde schriftlich oder telefonisch eine Bestellung aufgibt, gilt diese als bindender rechtsgeschäftlicher Antrag gemäß § 145 BGB. Soweit der Bestellung des Kunden ein Angebot von Gastronomia vorausgegangen ist, hat sich der Kunde in seiner Bestellung daran zu halten. Gastronomia kann die Bestellung des Kunden innerhalb von sieben (7) Werktagen ab deren Abgabe durch den Kunden durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.

3.3 Verträge mit Gastronomia kommen mit Annahme der schriftlichen oder telefonischen Bestellung des Kunden durch Gastronomia in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Bereitstellung der Leistung durch Gastronomia zustande.

3.4 Im Zusammenhang mit Bestellungen über den Gastronomia -Onlineshop gilt:

Die Präsentation der Produkte durch Gastronomia im Gastronomia -Onlineshop ist stets unverbindlich.

Durch Klicken des Kunden auf die Schaltfläche „Jetzt bestellen“ im Rahmen des Bezahlvorgangs übermittelt der Kunde seine Bestellung, die einen bindenden rechtsgeschäftlichen Antrag gemäß § 145 BGB darstellt, an Gastronomia.

In der unmittelbar nach Eingang der Kundenbestellung bei Gastronomia automatisch versendeten Zugangsbestätigungs-E-Mail („Bestellbestätigung“) liegt noch keine Annahme der Kundenbestellung durch Gastronomia; durch diese kommt somit noch kein Vertrag zwischen dem Kunden und Gastronomia zustande.

Der Vertrag zwischen Gastronomia und dem Kunden kommt erst mit Annahme der Kundenbestellung durch die Versandbestätigungs-E-Mail seitens Gastronomia zustande, spätestens aber mit Bereitstellung der Leistung durch Gastronomia. Gastronomia kann die Bestellung des Kunden über den Onlineshop binnen sieben (7) Werktagen ab Eingang der Kundenbestellung annehmen.

3.5 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, gilt im Falle sich widersprechender Bestimmungen nachstehende Reihenfolge:

1. der Einzelvertrag einschließlich getroffener Zusatzvereinbarungen,
2. diese AGB,
3. - soweit vorliegend - die technischen Spezifikationen von Gastronomia, insbesondere die Hauptabmessungen des Liefergegenstandes,
4. die vertragswesentlichen Bestandteile des Angebots von Gastronomia (z. B. Preis, Menge).

3.6 An den in Ziffer 3.1 genannten Unterlagen behält sich Gastronomia Eigentums- und Urheberrechte vor.

  1. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

4.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für Gastronomia erbracht werden. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden und entstandenen Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) allein vom Kunden zu tragen.

4.2 Es obliegt dem Kunden, vor Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren diese auf ihre Eignung für ihren Verwendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben geliefert wurden.

4.3 Die Montage oder Installation erfolgt, soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, durch den Kunden selbst. Der Kunde hat dabei die Hinweise in der mitgelieferten Montage- bzw. Installationsanleitung zu befolgen. Erforderliche Anschlüsse von Produkten ans öffentliche Strom- oder ans Gasnetz hat der Kunde jeweils von einem dazu befugten Fachmann durchführen zu lassen. Das Gleiche gilt für das Einstellen der erforderlichen Parameter bei der erstmaligen Inbetriebnahme von Kühl- und Tiefkühlgeräten.

4.4 Hat sich Gastronomia im Einzelvertrag mit dem Kunden ausnahmsweise zur Montage oder Installation verpflichtet, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass etwa erforderliche Vor- oder Bauarbeiten zum mit Gastronomia vereinbarten Montage-Zeitpunkt soweit fortgeschritten sind, dass Gastronomia die Montage oder Installation ungehindert durchführen kann. Hierzu gehört insbesondere, dass erforderliche Versorgungsleitungen für Wasser, Abwasser, Strom und Gas am vorgesehenen Aufstellort der zu montierenden oder zu installierenden Geräte bauseits bis an diese herangeführt sind.

Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden des Kunden als zu klein für die Herbeischaffung erforderlicher Montageteile, Montagewerk- oder Hebezeuge, so sind alle dadurch entstehenden oder entstandenen Kosten, insbesondere für die erforderliche Vergrößerung der benötigten Öffnung oder für die Zerlegung von Teilen sowie für aufgrund dessen entstehende oder entstandene Fehl- oder Stillstandzeiten, vom Kunden zu tragen. Dies gilt nicht, soweit Gastronomia für das Entstehen dieser Kosten verantwortlich ist.

Der Kunde ist ferner verpflichtet, während der Dauer der Montage für Gastronomia kostenfrei Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung sowie zur Aufbewahrung des von Gastronomia mitgebrachten Montagewerkzeugs benötigte abschließbare Räume bereitzustellen. Das Gleiche gilt für etwa benötigte Rüst- und Hebezeuge zum Transport schwerer Gegenstände im Rahmen der Montage.

4.5 Der Kunde ist verpflichtet, seine auf seinen Systemen abgelegten Daten Gastronomia derart zur Verfügung zu stellen, dass sie für Gastronomia ohne erheblichen Aufwand reproduzierbar sind. Die Datenträger des Kunden müssen dabei inhaltlich und technisch einwandfrei sein, insbesondere müssen sie frei von Schadsoftware, Viren etc. sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde Gastronomia alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt Gastronomia insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, die Ursache entstammt nicht dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Kunden.

4.6 Der Kunde hat sicherzustellen, dass Gastronomia jeweils gültige Daten des Kunden, wie insbesondere die Adresse, vorliegen hat. 

  1. Lieferung und Lieferzeit; Rücktrittsrecht bei Sonderbestellungen; Höhere Gewalt; Teillieferung; Lieferung ins Ausland und Gelangensbestätigung; Subunternehmer; Verwertungsrecht von Gastronomia in Bezug auf zurückgesandte Ware

5.1 Solange der Kunde seinen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten, wie insbesondere der Bereitstellung von Waren zur Verarbeitung oder Bearbeitung, von Druckvorlagen und/oder Informationsmaterialien zur zu fertigenden Ware etc., nicht nachkommt, ist ein Lieferverzug von Gastronomia ausgeschlossen.

5.2 Ein Lieferverzug von Gastronomia ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit Gastronomia selbst von seinen Vorlieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die zur Lieferung gemäß Incoterms 2020 bereitgestellte Ware nebst etwaiger begleitender Dokumente (z.B. Datenblatt und/ oder Ersatzteilliste) innerhalb von fünf Werktagen (Montag bis Freitag jeweils zwischen 8:30 und 16:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage) nach Erhalt einer entsprechenden Anzeige von Gastronomia (Lieferzeitpunkt) am Lieferort gemäß vorstehend 5.3 abzuholen bzw. abholen zu lassen, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abholung alle Transportkosten und/oder sonstige Kosten, die seit der Bereitstellung der Ware durch Gastronomia etwa entstanden sind (z.B. Kosten für eine über den vereinbarten Lieferzeitpunkt hinausgehende Lagerung), zu begleichen.

5.5 Wünscht der Kunde unbeschadet der Vereinbarung gemäß Incoterms 2020 die Versendung der Ware, so erfolgt dies ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden (vgl. auch Ziffer 7.1) an die letzte vom Kunden mitgeteilte Adresse (Bordsteinkante). Zum Entladen der Ware ist Gastronomia nicht verpflichtet. Der Kunde kann durch Erklärung gegenüber Gastronomia wählen, ob der Versand versichert oder unversichert erfolgen soll.

5.6 Art, Weise und Umfang der Verpackung stehen im freien Ermessen von Gastronomia.

5.7 Genannte Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Gastronomia als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind.

Wird ein voraussichtlicher Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, Gastronomia eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Liefert Gastronomia innerhalb der Nachfrist nicht, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

Vorstehendes gilt nicht, soweit der Einzelvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist oder soweit der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.

5.8 Wählt der Kunde im Fall des Lieferverzuges von Gastronomia statt oder neben dem Rücktritt Schadenersatz statt der Leistung, bestimmt sich der Umfang der Haftung von Gastronomia nach Ziffer 10.

5.9 Bei Verträgen, die Waren mit Sondermaßen oder sonstigen besonderen Merkmalen zum Gegenstand haben, die nicht zum Regelsortiment von Gastronomia gehören, steht dem Kunden ein Sonderrücktrittsrecht nach folgender Maßgabe zu: Der Kunde kann jederzeit bis zum Erhalt der Zahlungseingangsbestätigung durch Gastronomia vom Vertrag zurücktreten; der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Gastronomia behält sich vor, dem Kunden eine Stornierungsgebühr in Höhe von 30 % (dreißig Prozent) des Bruttoauftragswertes zu berechnen bzw., im Falle bereits erfolgter Zahlung, vom Betrag der Rückerstattung einzubehalten.

5.10 Für die Dauer des Vorliegens von unvorhersehbaren Umständen, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt wurden und auch durch äußerste Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können („Höhere Gewalt“), wie beispielsweise Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Feuer- und Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen und Terroranschläge, Epidemien und Pandemien, Regierungsmaßnahmen und Behördenentscheidungen, Beschlagnahme und Embargo, ist Gastronomia von der Verpflichtung zur Lieferung befreit.

Etwa vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeitdauer des Vorliegens der Umstände Höherer Gewalt, jedoch maximal um sechs (6) Monate. Enden die Umstände Höherer Gewalt innerhalb dieses Zeitraums, so kann der Kunde die Belieferung nur ablehnen, wenn ihm die Abnahme der Lieferung nach diesem Zeitablauf unzumutbar geworden ist. Enden die Umstände Höherer Gewalt nach dem Ablauf von sechs Monaten, gilt dies als endgültiges Leistungshindernis; dem Kunden steht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu (§ 323 BGB). Dasselbe gilt, wenn und sobald erkennbar ist, dass die Umstände Höherer Gewalt dauerhaft sein werden.

5.11 Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist Gastronomia zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

5.12 Liefert oder versendet Gastronomia auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten die Ware an einen Ort außerhalb Deutschlands, hat der Kunde Gastronomia unaufgefordert innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort eine Gelangensbestätigung oder eine vergleichbare alternative Dokumentation in schriftlicher Form als Nachweis für den Versand bzw. die Verbringung ins Ausland zur Verfügung zu stellen. Legt der Kunde einen solchen Nachweis nicht vor, haftet er im Innenverhältnis zu Gastronomia, soweit Gastronomia deswegen zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf die betreffende Lieferung herangezogen wird, es sei denn, Gastronomia fällt insoweit ein Verschulden zur Last.

Vorstehendes gilt entsprechend in den Fällen, in denen der Kunde auf seinen Wunsch und eigene Kosten die Ware selbst bei Gastronomia zum anschließenden dauerhaften Verbleib an einem Ort außerhalb Deutschlands abholt.

Gastronomia behält sich vor, bis zur Beibringung der Gelangensbestätigung oder einer vergleichbaren alternativen Dokumentation in schriftlicher Form als Nachweis für den Versand bzw. die Verbringung ins Ausland durch den Kunden von diesem eine Kaution in Höhe des rechnerischen Umsatzsteuerbetrages des betreffenden Rechnungsbetrages zu fordern. Gastronomia wird die Kaution unverzüglich nach Erhalt und Überprüfung der Gelangensbestätigung oder einer vergleichbaren alternativen Dokumentation in schriftlicher Form als Nachweis für den Versand bzw. die Verbringung ins Ausland an den Kunden auskehren.

5.13 Gastronomia ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer), es sei denn, dass dies den berechtigten Interessen des Kunden widerspricht. Gastronomia haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

5.14 Nimmt Gastronomia außerhalb von Mängelrügen Ware des Kunden etwa zur Vornahme einer Untersuchung oder Reparatur entgegen, und verweigert der Kunde nach erfolgter Untersuchung oder Reparatur die Wiederentgegennahme der Ware, oder kündigt der Kunde an, die Ware nicht wieder entgegenzunehmen, ist Gastronomia nach vorangegangener schriftlicher Ankündigung der Verwertung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abholung durch den Kunden zur Verwertung der Ware berechtigt. Gastronomia wird dem Kunden den erzielten Erlös abzüglich der Gastronomia entstandenen Lager- und etwaiger sonstiger Kosten auskehren. 

5.15. (1) Der Käufer kann in den ersten 21 Tagen nach Vertragsschluss vom Kaufvertrag zurücktreten (vertragliches Rücktrittsrecht). Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Käufer sind die jeweils empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren. 20 % des Nettokaufpreises werden als Bearbeitungsgebühr für Auspacken, Kontrolle, systemtechnische Erfassung und Einlagerung der Ware nicht erstattet. (2) Voraussetzung für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts ist, dass die Ware unbenutzt, originalverpackt, nicht mit einer Preisauszeichnung des Käufers versehen ist und zum Sortiment des Verkäufers gehört. Weiter ist die Beifügung des ursprünglichen Lieferscheins des Verkäufers bei der Rücksendung zwingend erforderlich. (3) Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgt durch einseitige Erklärung des Käufers in Textform (z. B. per E-Mail) gegenüber dem Verkäufer. (4) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (siehe § 8 der AGB) des Käufers werden durch das vertragliche Rücktrittsrecht nach § 9 nicht beeinträchtigt.

 

  1. Preise; Mindestbestellwert; Zahlungsbedingungen; Beanstandung der Rechnung; Anrechnungsbestimmung

6.1 Die vereinbarten Preise ergeben sich jeweils aus dem Einzelvertrag und verstehen sich jeweils "Ab Werk Meißner Straße 30, 01445 Radebeul“ (d.h. „ab Werk“ bzw. „ex works“/ „EXW Meißner Straße 30, 01445 Radebeul“ nach Incoterms 2020) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Versandkosten, Fracht, Zoll, Einfuhr und Nebenabgaben. Die Verpackung ist inkludiert.

6.2 Die für eine im Einzelfall vereinbarte Installation oder Montage entstehenden Kosten sowie im Zusammenhang damit anfallende Kosten für etwa erforderliche Gewerke sind ebenfalls nicht im Preis enthalten, es sei denn, die Parteien haben insoweit schriftlich etwas Anderes vereinbart.

6.3 Soweit im Einzelfall nicht anders kenntlich gemacht, nimmt Gastronomia Bestellungen erst ab einem Mindestbestellwert von EUR 30,- zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer entgegen.

6.4 Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere Zahlung per Vorkasse, sind die Rechnungen von Gastronomia nach Erhalt sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zu bezahlen. Sie sind auf das in der Rechnung angegebene Konto und in EUR zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages auf einem der Geschäftskonten von Gastronomia maßgeblich. Bei Zahlungsverzug ist Gastronomia berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu erheben.

6.5 Ist nicht im Einzelfall mit dem Kunden Zahlung per Vorkasse vereinbart, und befindet sich der Kunde im Hinblick auf bereits erfolgte Lieferungen von Gastronomia in Zahlungsverzug, ist Gastronomia ferner berechtigt, nach seiner Wahl entweder die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) zurückzuhalten, bis der Kunde darauf Vorauszahlung geleistet hat, oder vom Vertrag über die noch nicht ausgeführte(n) Lieferung(en) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten.

6.6 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde Gastronomia die entstandenen Kosten einschließlich der Kosten für die Beitreibung der ausstehenden Zahlung in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.

6.7 Beanstandungen gegen die Höhe der von Gastronomia des/der dem Kunden berechneten Preises/Vergütung sind umgehend nach Zugang der Rechnung an Gastronomia zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Zugang der Rechnung beim Kunden bei Gastronomia eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung der Rechnung der Höhe nach. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

6.8 Hat Gastronomia dem Kunden in Bezug auf eine Lieferung ein über die Vereinbarung in Ziffer 6.4 hinausgehendes Zahlungsziel eingeräumt, und entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden oder werden solche bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst später bekannt, so ist Gastronomia berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen.

6.9 Gastronomia ist trotz etwaiger anderslautender Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Gastronomia wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Gastronomia berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

  1. Gefahrübergang; Untersuchung auf Transportschäden

7.1 Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, und unabhängig von einer zwischen den Parteien vereinbarten Handelsklausel nach INCOTERMS, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlusts sowie der Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung oder (Selbst-)Abholung die Geschäftsräume von Gastronomia verlassen hat.

7.2 Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen der Lieferung deren äußerliche Beschaffenheit untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie Gastronomia und die Transportperson fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten. Im Falle einer Lieferung an eine abweichende Lieferadresse ist der Kunde verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchung auf etwaige Transportschäden nach Maßgabe dieser Bestimmungen erfolgt. Ziffer 7.1 (Untersuchungs- und Rügepflicht) bliebt hiervon unberührt.

7.3 Falls der Versand ohne Verschulden von Gastronomia nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durchgeführt werden kann, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit Verstreichen des in Ziffer 5.4 genannten Lieferzeitpunktes auf den Kunden über. 

  1. Untersuchungspflicht; Gewährleistung; Serviceangebot Rückgabe; Rücksendung; Rücksendung von Speditionsware; Kosten der Rücksendung; Verjährungsfristen

8.1 Ist der Kunde Kaufmann, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel einschließlich etwaiger Transportschäden (vgl. Ziff. 6.2) Gastronomia unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer, unverzüglicher Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, sind Gastronomia unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Versäumung der Rügefrist sind die Rechte des Kunden wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

Das Gleiche gilt für Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Mengenabweichungen.

8.2 Geringfügige Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Etwaige sich im Rahmen der dem Kunden bekannten einschlägigen Güterichtlinien bewegende Abweichungen gelten als vertragsgemäß.

8.3 Soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich im Einzelfall anders vereinbart – z.B. im Rahmen einer „Vollgarantie“ –, gewährt Gastronomia für (sofern anwendbar: ordnungsgemäß gerügte) Mängel des Liefergegenstandes nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Nachlieferung) oder in Form der Reparatur (Mangelbeseitigung), sofern nicht die zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) eingreifen. Schlägt die Nacherfüllung fehl – d.h., zwei (2) Versuche der Nacherfüllung sind erfolglos –, kann der Kunde nach seiner Wahl den vertraglich vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden daneben lediglich im Rahmen von Ziffer 9 zu.

8.4 Nimmt Gastronomia Ware zurück, liegt darin in keinem Fall ein Anerkenntnis seitens Gastronomia, dass die zurückgesandte Ware mangelhaft ist.

8.5 Sowohl für Nacherfüllungen im Fall von Mängelrügen als auch im Rahmen von Rücknahmen über das vorgenannte "Serviceangebot" "Rückgabe" Ware ist Ort der Nacherfüllung bzw. Ort der Rückgabe der Sitz von Gastronomia.

8.6 Der Kunde ist verpflichtet, an der Durchführung der Nacherfüllung bzw. der vorgenannten Rücknahmen dadurch mitzuwirken, dass er die Ware zu diesem Zwecke an der von ihm zuletzt mitgeteilten Adresse (Bordsteinkante) zum mit Gastronomia vereinbarten Abholtermin bereitstellt. Größere oder sperrige Ware – sog. Speditionsware – hat der Kunde verpackt und auf Palette fixiert bereitzustellen. Der Kunde wird Gastronomia rechtzeitig vor dem Abholtermin Fotos der auf der Palette fixierten Ware übermitteln.

Sofern der Kunde die Verpackung der Originallieferung durch Gastronomia noch in einem wiederverwendbaren Zustand vorrätig hat, wird der Kunde diese zum Zwecke der Verpackung der Speditionsware verwenden.

8.7 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, bearbeitet oder unsachgemäß behandelt wurde. Das Gleiche gilt, wenn der gerügte Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die Ware abweichend von Ziffer 4.3 nicht fachmännisch angeschlossen oder eingestellt worden ist.

8.8 Gastronomia übernimmt keine Gewähr für solche Waren, die der Kunde Gastronomia zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat. Hinsichtlich solcher Waren stehen dem Kunden keine Mängelrechte zu, es sei denn, der Mangel beruht auf der Ver- oder Bearbeitung durch Gastronomia.

8.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingend eine andere gesetzliche Frist zur Anwendung kommt oder sofern nicht die zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) eingreifen, oder soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Die vorstehende Regelung gilt ferner nicht in Fällen einer Haftung von Gastronomia wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen einer Haftung von Gastronomia wegen Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Gastronomia beruhen.

8.10 Gewährleistungsansprüche aus Verträgen mit Gastronomia stehen ausschließlich dem Kunden zu; sie sind nicht abtretbar. Das Gleiche gilt für etwaige Garantieansprüche des Kunden.

8.11 Die Kosten für etwaige Rücksendungen sind vom ursprünglichen Käufer zu tragen, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.

  1. Eigentumsvorbehalt

Soweit nicht im Einzelfall mit dem Kunden Zahlung per Vorkasse vereinbart ist, behält sich Gastronomia das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

  1. Haftung; Produkthaftung

10.1 Gastronomia haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Gastronomia beruhen. .

10.2 Soweit Gastronomia die fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (sogenannte Kardinalpflichten), ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung von Gastronomia nach anderen gesetzlich zwingenden Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Haftung von Gastronomia bei schuldhaften Verstößen nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

10.4 Im Falle eines fahrlässigen Verstoßes gemäß Art. 82 DS-GVO haftet Gastronomia bis zu einer Höhe von maximal EUR 5.000,- (fünftausend Euro).

10.5 Der Kunde übernimmt im Innenverhältnis zu Gastronomia das alleinige Risiko als (Mit-) Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit die Schadensursache in seinem Verantwortungs- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis zum Anspruchsteller als Hersteller haftet. Der Kunde stellt Gastronomia in vorgenannten Fällen ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird gegebenenfalls Sicherheit leisten, soweit seine Verantwortlichkeit im Innenverhältnis reicht. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich in Fällen, in denen der Kunde Gastronomia Vorprodukte geliefert hat.

Die vorstehende Regelung findet keine Anwendung, soweit in Fällen, in denen der Kunde Gastronomia Waren zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat, die Schadensursache aber auf der Ver- oder Bearbeitung durch Gastronomia beruht.

10.6 Soweit die Schadenersatzhaftung von Gastronomia eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Gastronomia.

10.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von Gastronomia ausgeschlossen. 

  1. Geheimhaltung

11.1 Soweit sich aus einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien nichts anderes ergibt, verpflichten sich beide Vertragsparteien zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziffer 11.

11.2 "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser AGB sind sämtliche schriftlichen, elektronischen, mündlichen, digital verkörperten oder sonstigen Informationen, die von deren Inhaber (die natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über vertrauliche Informationen hat) an den Empfänger (jede natürliche oder juristische Person, gegenüber welcher vertrauliche Informationen offengelegt werden) offenbart werden und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. Als Vertrauliche Informationen gelten:

- Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Software, Quellcode, Know-how, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Beschreibungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Beschaffenheitsvereinbarungen, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten);

- jegliche Unterlagen und Informationen, die Gegenstand technischer und/oder organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind, und/oder als vertraulich gekennzeichnet sind;

- Bestehen und Inhalte von Einzelverträgen zwischen Gastronomia und deren Kunden.

Als Vertrauliche Informationen in diesem Sinne gelten solche Informationen nicht, die

- der Öffentlichkeit vor der Offenbarung durch den Inhaber bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;

- dem Empfänger bereits vor der Offenbarung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;

- vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen des Inhabers selbst gewonnen wurden;

- dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden.

11.3 Der Empfänger ist jeweils verpflichtet,

- Vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit der Durchführung von unter Geltung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen und deren Zwecken zu verwenden;

- Vertrauliche Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Empfänger sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Bestimmung einhalten, als wären sie selbst durch diese gebunden;

- Vertrauliche Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung von vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Geheimnisschutz und zum Datenschutz, soweit einschlägig, einzuhalten;

- sofern der Empfänger aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche vertrauliche Informationen offenzulegen, den Inhaber (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich (§ 126 BGB) zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und dem Inhaber erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung der Vertraulichen Informationen oder von Teilen hiervon bezweckt.

11.4 Auf Aufforderung des Inhabers, sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erfüllung aller zwischen Gastronomia und deren Kunden geschlossenen Einzelverträge und Vertragszwecke, ist der Empfänger verpflichtet, sämtliche Vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien hiervon, innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Vertragsbeendigung zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen), sofern dem nicht mit dem Inhaber vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Die Vernichtung elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen im vorgenannten Sinne erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien (derart, dass jeglicher Zugriff auf die Vertraulichen Informationen unmöglich wird) oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers.

Ausgenommen von entsprechenden Vernichtungspflichten sind – neben Vertraulichen Informationen, bzgl. derer eine Aufbewahrungspflicht i.S.d. vorgenannten Regelung besteht – Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist – wobei der Empfänger darzulegen und zu beweisen hat, dass eine entsprechende Ausnahme vorliegt. Der Empfänger wird dem Inhaber unverzüglich nach Kenntnisnahme darüber informieren, dass die Vernichtung bzw. Rückgabe der betreffenden Vertraulichen Informationen technisch nicht möglich ist.

Auf Verlangen des Inhabers hat der Empfänger schriftlich zu versichern, dass er, soweit möglich, sämtliche Vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den Weisungen des Inhabers vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.

11.5 Der Inhaber hat, unbeschadet der Rechte, die ihm nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ("GeschGehG") zukommen, hinsichtlich der Vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der Inhaber behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung, soweit einschlägig, vor. Der Empfänger erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für die oben beschriebenen Zwecke – keine sonstigen Nutzungsrechte an den Vertraulichen Informationen.

11.6 Der Empfänger hat es zu unterlassen, Vertrauliche Informationen außerhalb des jeweiligen Vertragszweckes in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“, siehe nachstehend) und/oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und/oder auf die Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.

11.7 Das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von Produkten und/oder Gegenständen zum Zwecke der Erlangung von Geschäftsgeheimnissen (sog. "Reverse Engineering"), die der Inhaber dem Empfänger im Zuge der Zusammenarbeit unter Geltung dieses Vertrages überlassen hat, ist dem Empfänger explizit untersagt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2b) letzter Halbsatz GeschGehG.

11.8 Der Empfänger verpflichtet sich, etwaige Unterlieferanten und Subunternehmer im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.

11.9 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Vertrags- und Lieferbeziehung hinaus Bestand, solange die Vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind.

  1. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte

12.1 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder, soweit er mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht von Gastronomia i.S.v. § 320 BGB geltend macht.

12.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Rechtsgeschäft beruht wie die Forderung von Gastronomia. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.

  1. Schriftform

13.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

13.2 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB). Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Dieses Schriftformerfordernis findet jedoch keine Anwendung auf Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Mündlich vereinbarte Änderungen dieses Vertrages sind zu Beweiszwecken gleichwohl schriftlich (§ 126 BGB) festzuhalten.

13.3 Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich anders bestimmt, genügt zur Einhaltung der Schriftform auch Textform, z.B. E-Mail, Fax, im Sinne von § 126b BGB. 

  1. Erfüllungsort; Anwendbares Recht; Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Gastronomia.

14.2 Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Gastronomia und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) ist ausgeschlossen.

14.3 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Gastronomia, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Gastronomia kann allerdings den Kunden auch an dessen Geschäftssitz verklagen. Vorstehendes gilt nicht, sofern eine andere – gesetzlich zwingend vorgeschriebene – ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit besteht.

  1. Schlussbestimmungen

15.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

15.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Gastronomia nur nach vorheriger schriftlicher (§ 126 BGB) Zustimmung von Gastronomia auf einen Dritten übertragen. Gastronomia wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Kunde informiert Gastronomia unverzüglich, wenn er beabsichtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Gastronomia zu übertragen